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Staplerschein: Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss Staplerfahrer geeignet auswählen, nach DGUV Vorschrift 68 ausbilden lassen und schriftlich beauftragen. Hinzu kommen die jährliche Unterweisung, eine Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, regelmäßige Prüfungen der Stapler und eine saubere Dokumentation.

Aktualisiert am 04.10.2026 · Staplerschule1

Rechtsgrundlagen: Wer ist verantwortlich?

Wer in einem Betrieb Gabelstapler einsetzt, trägt als Unternehmer die Verantwortung für die Sicherheit seiner Beschäftigten. Die zentralen Vorgaben stehen in der DGUV Vorschrift 68 (Flurförderzeuge), im Arbeitsschutzgesetz und in der Betriebssicherheitsverordnung. Der DGUV Grundsatz 308-001 beschreibt, wie die Ausbildung der Fahrer aufgebaut sein soll.

Die Verantwortung lässt sich delegieren, etwa an Lagerleiter oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Gesamtverantwortung bleibt jedoch beim Unternehmer. Kommt es zu einem Unfall, wird im Nachgang genau geprüft, ob die folgenden Pflichten erfüllt waren.

Die Pflichten Schritt für Schritt

1. Geeignete Fahrer auswählen (§ 7 DGUV V68)

Nach § 7 DGUV Vorschrift 68 dürfen nur Personen als Fahrer eingesetzt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind, körperlich und geistig geeignet sind, im Führen des Flurförderzeugs ausgebildet sind und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Zudem müssen sie vom Unternehmer zum Führen ausdrücklich beauftragt sein. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen im Rahmen der Ausbildung unter Aufsicht fahren, mehr dazu im Beitrag Staplerschein Voraussetzungen.

2. Ausbildung sicherstellen

Die Ausbildung besteht aus Theorie und Praxis und endet mit einer Prüfung. Der Arbeitgeber kann sie intern durchführen lassen oder extern buchen. Bei Staplerschule1 absolvieren Mitarbeiter die Theorie online und den Praxistag in Frankfurt am Main. Anschließend erhalten sie Zertifikat und Fahrausweis. Alle Details finden Sie unter Staplerschein.

3. Schriftlich beauftragen

Der Fahrausweis allein genügt nicht. Der Unternehmer muss den Fahrer schriftlich beauftragen, ein bestimmtes Flurförderzeug zu führen. Ohne diese Beauftragung fehlt die Berechtigung im Betrieb, selbst wenn der Mitarbeiter einen gültigen Fahrausweis besitzt. Die Beauftragung sollte Name, Gerätetyp, Datum und Unterschrift des Unternehmers enthalten.

4. Jährlich unterweisen

Beschäftigte müssen mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Das ergibt sich aus § 4 DGUV Vorschrift 1 und § 12 Arbeitsschutzgesetz. Der Fahrausweis selbst läuft nicht ab, die Unterweisung muss aber regelmäßig erfolgen. Wie das ohne großen Aufwand geht, erklärt der Beitrag Jährliche Unterweisung.

5. Gefährdungsbeurteilung erstellen

Der Arbeitgeber muss die Gefahren beim Einsatz von Flurförderzeugen ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen. Dazu gehören Verkehrswege, Sichtverhältnisse, Fußgängerverkehr, Rampen, Bodenbeschaffenheit, Lasten, Batterieladung und Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsbereichen. Die Beurteilung ist zu dokumentieren und bei Änderungen anzupassen.

6. Betriebsanweisung bereitstellen

Aus der Gefährdungsbeurteilung folgt eine verständliche Betriebsanweisung für das jeweilige Gerät. Sie beschreibt Gefahren, Schutzmaßnahmen und das Verhalten bei Störungen und Unfällen. Fahrer müssen sie kennen und Zugriff darauf haben.

7. Stapler regelmäßig prüfen (§ 14 BetrSichV)

Nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitsmittel vor der ersten Nutzung und danach wiederkehrend von einer befähigten Person geprüft werden. Bei Gabelstaplern ist üblicherweise eine jährliche Prüfung üblich. Die Fristen legt der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung fest. Zusätzlich sollte der Fahrer vor jeder Schicht eine Sichtkontrolle durchführen.

8. Alles dokumentieren

Ohne Nachweise ist im Ernstfall nichts bewiesen. Bewahren Sie Zertifikate, Beauftragungen, Unterweisungsnachweise, Prüfprotokolle und die Gefährdungsbeurteilung geordnet auf.

Checkliste für Unternehmer

Mit dieser Liste können Sie Ihren Betrieb schnell durchgehen:

  • Alle Fahrer sind mindestens 18 Jahre alt oder werden als Auszubildende ab 16 beaufsichtigt.
  • Eignung der Fahrer ist geklärt, bei Bedarf wurde arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten.
  • Jeder Fahrer hat Zertifikat und Fahrausweis nach DGUV V68.
  • Für jeden Fahrer liegt eine schriftliche Beauftragung vor.
  • Die jährliche Unterweisung ist durchgeführt und dokumentiert.
  • Die Gefährdungsbeurteilung ist aktuell.
  • Für jeden Staplertyp existiert eine Betriebsanweisung.
  • Die wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person ist terminiert und protokolliert.
  • Die tägliche Abfahrtkontrolle ist organisiert.
  • Alle Unterlagen sind auffindbar abgelegt.

Haftung: Was passiert bei Verstößen?

Setzt ein Unternehmer Mitarbeiter ohne Ausbildung oder Beauftragung auf dem Stapler ein, handelt er ordnungswidrig. Je nach Schwere drohen Bußgelder der Aufsichtsbehörden. Kommt es zu einem Unfall, können zusätzlich straf- und zivilrechtliche Folgen entstehen, und die Berufsgenossenschaft kann den Unternehmer unter Umständen in Regress nehmen. Auch Vorgesetzte, die Aufgaben übernommen haben, können in die Verantwortung genommen werden.

Wie hoch die Konsequenzen im Einzelfall ausfallen, hängt von den Umständen ab. Sicher ist: Wer die genannten Pflichten nachweisbar erfüllt, reduziert sein Risiko erheblich. Mehr zur Rechtslage für Fahrer lesen Sie im Beitrag Staplerschein für Unternehmen.

Betriebsanweisung und Gerätewissen

Die Ausbildung vermittelt allgemeines Wissen über Flurförderzeuge. Jedes Gerät hat jedoch eigene Besonderheiten, etwa Lenkung, Hubmast, Anbaugeräte oder Batterietechnik. Deshalb ist eine gerätespezifische Einweisung im Betrieb nötig, bevor ein neuer Fahrer ein bestimmtes Modell selbstständig bedient. Diese Einweisung ersetzt die Ausbildung nicht, ergänzt sie aber sinnvoll.

Eignung und arbeitsmedizinische Vorsorge

Die geforderte körperliche und geistige Eignung ist keine Formalie. Ein Fahrer muss ausreichend sehen und hören, sicher reagieren können und darf nicht durch Erkrankungen oder Medikamente eingeschränkt sein. Viele Betriebe bieten ihren Staplerfahrern deshalb eine arbeitsmedizinische Vorsorge an, häufig in Anlehnung an den früheren Grundsatz G25. Ob und in welchem Umfang sie nötig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den Vorgaben der Arbeitsmedizin. Sprechen Sie dazu Ihren Betriebsarzt an.

Wichtig ist, dass die Eignung nicht nur bei der Einstellung, sondern auch im weiteren Berufsleben im Blick bleibt. Auffälligkeiten, etwa nach einer Erkrankung, sollten Vorgesetzte offen ansprechen können.

Typische Fehler in der Praxis

Bei Kontrollen und Unfalluntersuchungen fallen immer wieder dieselben Lücken auf. Prüfen Sie, ob diese Punkte auch in Ihrem Betrieb vorkommen:

  • Fahrausweis ohne Beauftragung: Der Mitarbeiter hat einen Schein, aber niemand hat ihn schriftlich beauftragt.
  • Unterweisung vergessen: Die letzte Unterweisung liegt länger als ein Jahr zurück oder ist nicht belegt.
  • Aushilfen und Leiharbeiter: Kurzfristig eingesetzte Kräfte fahren Stapler, ohne dass Ausbildung und Beauftragung geklärt sind.
  • Veraltete Gefährdungsbeurteilung: Neue Geräte, geänderte Wege oder zusätzliche Lagerbereiche wurden nicht berücksichtigt.
  • Fehlende Prüfnachweise: Die wiederkehrende Prüfung wurde durchgeführt, das Protokoll ist aber nicht auffindbar.
  • Mängel bleiben liegen: Gemeldete Defekte werden nicht behoben, der Stapler bleibt im Einsatz.

Eine feste Zuständigkeit hilft: Legen Sie fest, wer Fristen überwacht, Nachweise ablegt und neue Mitarbeiter einweist. Ein einfacher Jahreskalender mit Terminen für Unterweisung und Prüfung verhindert viele dieser Fehler.

Fremdfirmen, Leiharbeit und neue Mitarbeiter

Bei neuen Mitarbeitern gilt: Ein vorhandener Fahrausweis eines früheren Arbeitgebers belegt die Ausbildung, ersetzt aber weder die Beauftragung noch die Einweisung in Ihre Geräte und Abläufe. Lassen Sie sich Zertifikat und Fahrausweis zeigen, dokumentieren Sie dies und beauftragen Sie den Mitarbeiter erst danach schriftlich.

Bei Leiharbeitern ist zu klären, wer ausbildet, wer beauftragt und wer unterweist. In der Praxis liegt die Einweisung am Arbeitsplatz beim Entleiher. Regeln Sie diese Punkte vertraglich und schriftlich, bevor die ersten Fahrten stattfinden.

Lösung für Unternehmen: Sammelanmeldung

Gerade bei mehreren Mitarbeitern lohnt sich ein einheitliches Vorgehen. Staplerschule1 bietet für Firmen eine Sammelanmeldung an. Ihre Mitarbeiter lernen die Theorie online, in 14 Sprachen und im eigenen Tempo, und absolvieren den Praxistag in Frankfurt am Main. Sie erhalten Zertifikat und Fahrausweis als Plastikkarte, bundesweit anerkannt. Auch die jährliche Unterweisung können Ihre Fahrer online erledigen.

Ein individuelles Angebot erhalten Sie auf Anfrage über die Seite Kontakt. Nennen Sie uns einfach die Zahl Ihrer Mitarbeiter und den gewünschten Zeitraum.

Häufige Fragen

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Muss der Arbeitgeber den Staplerschein bezahlen?
Gesetzlich muss der Unternehmer sicherstellen, dass seine Fahrer ausgebildet sind. Die Kosten für die Ausbildung gehören in der Praxis zu den Aufgaben des Betriebs, da die Ausbildung dem Arbeitsschutz dient. Details regeln Arbeitsvertrag und betriebliche Vereinbarungen.
Reicht der Fahrausweis allein für den Einsatz im Betrieb?
Nein. Zusätzlich ist eine schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer erforderlich. Erst mit Ausbildung, Nachweis der Befähigung und Beauftragung darf ein Mitarbeiter selbstständig Stapler fahren.
Wie oft muss die Unterweisung der Staplerfahrer stattfinden?
Mindestens einmal jährlich, so ergibt es sich aus § 4 DGUV Vorschrift 1 und § 12 Arbeitsschutzgesetz. Bei neuen Geräten, Unfällen oder geänderten Abläufen kann zusätzlich eine Unterweisung nötig sein.
Welche Unterlagen sollte ich aufbewahren?
Sinnvoll sind Zertifikate und Fahrausweise der Fahrer, schriftliche Beauftragungen, Unterweisungsnachweise, Prüfprotokolle der Stapler, die Gefährdungsbeurteilung und die Betriebsanweisungen. So können Sie im Kontrollfall alle Pflichten belegen.

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